Dienstleistungen

Leistungen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.

Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.

Das Gleiche gilt, wenn Sie

  • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
  • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Vereinfachte Belehrung

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

Zuständige Stelle

das Gesundheitsamt

Gesundheitsamt ist,

  • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
  • ansonsten das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
    • Sprossen und Keimlinge
      In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
  • Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Verfahrensablauf

 Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online‐Belehrung (Film und Fragen). Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt und in Ihr Service-BW-Postfach zugesandt. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass Sie den "ok"-Button betätigen, um den Vorgang abzuschließen.

Während der Online-Belehrung müssen Sie erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme in Ihr Service-BW-Postfach.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

Fristen

Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)

Kosten

Bei der Online-Belehrung entstehen Kosten in Höhe von 35,00€.

Wird die Belehrung für ein Ehrenamt oder ein Praktikum benötigt, ist diese gebührenfrei.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
  • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Freigabevermerk

Gesamtverantwortung Landratsamt Ostalbkreis

Stand: 18.12.2023