Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Wahlberechtigt bei Landtagswahlen sind alle
- Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,
- die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Baden-Württemberg wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Diese Personen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.
Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft: Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe beschränkt.
Wichtige Termine:
- Zustellung der Wahlbenachrichtigungen bis spätestens 15.02.2026
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 15.02.2026
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis vom 16.02. bis 20.02.2026