Lebenslagen

Widerruf eines Testaments

Ihr Testament können Sie jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen.

Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:

  • Durch die Errichtung eines neuen Testaments mit geändertem Inhalt und jüngerem Datum widerrufen Sie stillschweigend Ihr altes Testament.
  • Sie können ein neues Testament errichten und das alte ausdrücklich widerrufen.
  • Wenn sich Ihr Testament nicht in amtlicher Verwahrung befindet, genügt es auch, wenn Sie es einfach vernichten und kein neues Testament errichten.

Hinweis: Ein Testament, das sich in amtlicher Verwahrung befindet gilt als widerrufen, wenn Sie es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen.

Widerruf gemeinschaftlicher Testamente

Bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten gelten beim Widerruf besondere Regeln. Wechselbezügliche Verfügungen sind Regelungen, die ein Ehegatte oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nur aufgrund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen hat.

Wollen die Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die getroffenen Verfügungen gemeinsam ändern, können sie nach den eben dargestellten Grundsätzen verfahren.

Möchte nur einer der Partner alleine eine oder alle wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament widerrufen, kann er dies nur zu Lebzeiten beider Partner in notariell beurkundeter Form tun. Die notariell beurkundete Erklärung des einen Ehegatten wird dem anderen zugestellt. In diesem Fall kann sich der andere Partner auf die Unwirksamkeit der gemeinsam getroffenen Verfügungen einstellen und die eigenen Verfügungen entsprechend ändern. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende dagegen grundsätzlich an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden.

Hinweis: Von der Bindungswirkung kann sich der Überlebende nach dem Tod des Partners lösen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Zudem kann ihm ein Anfechtungsrecht zustehen, wenn er beispielsweise bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bedroht wurde.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 20.06.2023 freigegeben.

Deutsch

Kontakt

Stadtverwaltung Heubach

Stadtverwaltung Heubach
Hauptstraße 53
73540 Heubach
Tel.: (0 71 73) 181-0
Fax: (0 71 73) 181-49

Social Media:
Facebook
Instagram

Bezirksamt Lautern

Rosensteinstraße 46
73540 Heubach-Lautern
E-Mail:
Tel.: (0 71 73) 89 41
Fax: (0 71 73) 92 91 00

Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier.

Öffnungszeiten

Stadtverwaltung Heubach

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr bis 11.45 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
08.30 Uhr bis 12.30 Uhr