Bericht aus der Sitzung des Bauausschusses am Mittwoch, den 19. März 2025

Im öffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Bauausschuss mit einem halben Dutzend Bauangelegenheiten sowie den Vergaben zur Wandsanierung in der Sporthalle Adlerstraße und der Schadstoffsanierung der Technikräume in der Realschule.Es schloss sich eine nichtöffentliche Sitzung mit einem weiteren Tagesordnungspunkt an.

TOP 1 - Bauanträge / Bauvoranfragen
 
Der Bauausschuss hat über sechs Bauvorhaben/Bauvoranfragen zu entscheiden, die vom Leiter des Stadtbauamts Winfried Mürdter ausführlich vorgestellt werden. Bürgermeister Dr. Joy Alemazung weist einleitend darauf hin, dass ein positiver Entscheid im Bauausschuss nicht bedeute, dass am nächsten Tag gebaut werden dürfe. Vielmehr müssen vor dem Baubeginn die schriftliche Baugenehmigung und der Baufreigabeschein von der Baurechtsbehörde vorliegen. Das Einvernehmen des Bauausschusses stelle lediglich einen Schritt auf dem Weg zur Baugenehmigung dar. 
 
TOP 1.1 - BV: Nutzungsänderung des Stall- und Scheunengebäudes und des Lagers in verschiedene Lagerbereiche - Bucher Hauptstraße 7, Heubach-Buch
 
Das landwirtschaftliche Betriebsgebäude soll gemäß dem Antrag in verschiedene Lagereinheiten aufgeteilt werden und an unterschiedliche Personen als Lagerfläche vermietet werden. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, so dass die Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen hat. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich in Art und Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung einfügt. In der näheren Umgebung sind sowohl Wirtschaftsgebäude als auch Wohngebäude vorhanden. Auf dem östlichen Nachbargrundstück ist ein Werkstattbetrieb mit Reifenservice. Die Nutzung des Gebäudes mit Lagereinheiten zur Miete fügt sich somit nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein.Das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereiche Straßenverkehr und Verkehrsinfrastruktur, wurde zur Zufahrtssituation an der L 1161 angehört. Die Stellungnahmen liegen noch nicht vor. 
Stadtrat Heinz Pfisterer erkundigt sich hinsichtlich des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens von der Bucher Hauptstraße in das betreffende Grundstück nach der Möglichkeit, 30 km/h in Buch durchzusetzen.Stadtbaumeister Winfried Mürdter sieht hier wenig Chancen, sagt aber eine Weitergabe ans Ordnungsamt zu. 
Das Gremium beschließt einstimmig, das Einvernehmen - unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Landratsamts -  nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB zu erteilen. 

 
 TOP 1.2 - BV: Nutzungsänderung eines Wohnraums in ein Raum für Kosmetische Fußpflege - Zimmergasse 1, Heubach-Lautern
 
Auch dieses Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben ist demnach bauplanungsrechtliche zulässig, wenn es sich nach Art, Maß, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung entspricht hinsichtlich ihrer Art einem Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 5 Baunutzungsverordnung. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind sonstige (nicht störende) Gewerbebetriebe allgemein zulässig. 
Der Bauausschuss folgt einstimmig dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und erteilt das Einvernehmen nach §36 i.V.m. § 34 BauGB. 

 
TOP 1.3 - BV: Aufstockung der Garage im Bestand und Neubau eines Carports - Ahornweg 5, Lautern
 
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Bürglesbühl 2. Erweiterung 1. Änderung“, der eine Baugrenze parallel zur Grundstücksgrenze festsetzt. Mit der Aufstockung der Garage für Wohnraum wird die Baugrenze durch einen Teil des Hauptgebäudes mit einer Tiefe von 4,68 m und einer Fläche von 20,4 m² überschritten. Die festgesetzte Baugrenze wird bereits durch die bestehende Garage überschritten. 
Im Bebauungsplan ist des Weiteren festgesetzt, dass die Dächer der Hauptanlagen als Satteldach oder Walmdach mit einer Dachneigung von 28° - 38° und Nebengebäude mit einer Dachneigung von 0° - 6° zu errichten sind. Der aufgestockte Wohnraum ist mit einem Flachdach geplant. Zudem ist festgesetzt, dass die Gebäudehöhe maximal 3,50 m betragen darf. Durch die Aufstockung der Garage würde die Höhe des aufgestockten Gebäudeteils 6,15 m betragen. 
Für überdachte Stellplätze ist festgesetzt, dass diese mit einer Gesamthöhe von weniger als 2,50 m außerhalb der Baustreifen (in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche) zugelassen werden können. Der geplante Carport ist außerhalb des Baustreifens mit einer Grundfläche von 36 m², einer Traufhöhe von 2,81 m / Firsthöhe von 5,34 m und einem Abstand von einem Meter zur öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Der Bebauungsplan setzt des Weiteren fest, dass Nebengebäude (wie der geplante Carport) mit Dächern mit einer Neigung von 0° bis 6° auszustatten sind. Der Carport ist hingegen mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 38° geplant. 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter fasst zusammen, dass eine Befreiung von der nicht überbaubaren Grundstücksfläche für die Errichtung des Carports sowie die Aufstockung der Garage erforderlich ist. Ebenso eine Befreiung von der Dachform und –neigung für den Neubau des Carports sowie von der Gebäudehöhe, der Dachform und der Dachneigung für die Aufstockung. Er teilt mit, dass bislang zwar für Garagen vergleichbare Befreiungen von der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erteilt wurden, nicht jedoch für Wohnen. Eine erstmalige Überschreitung der Baugrenze durch einen Teil des Hauptgebäudes/für Wohnzwecke werde von der Baurechtsbehörde kritisch gesehen. 
Der Stadtbaumeister führt weiter aus, dass außerdem die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 um voraussichtlich 46 m² überschritten werde. Im Rahmen der Baugenehmigung für das Wohngebäude wurde eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 17 m² genehmigt. Allerdings wurde bei der damaligen Berechnung eine Privilegierung von Garagen bei der Berechnung der Grundflächenzahl herangezogen, die bei der Aufstockung entfalle und nun vollständig bei der Berechnung der Grundflächenzahl berücksichtigt werden müsse. Dies sei beim Antrag nicht erfolgt und eine Nachberechnung angefordert worden. Eine vergleichbare Befreiung wurde im Plangebiet bisher nicht erteilt. 
Stadtbaumeister Mürdter hebt auf eine Präzedenzfallwirkung ab, wenngleich er einräumt, dass das Vorhaben eine elegante Lösung im Sinne einer Nachverdichtung darstelle. 
Stadtrat Gerhard Kuhn sieht definitiv einen Präzedenzfall, der für Nachahmer Tür und Tor öffne. Außerdem werde die Garage durch die Aufstockung sehr hoch und der Carport stehe unmittelbar an der Straße. 
Stadtrat Dominik Frey schließt sich dieser Meinung an. Es wäre die erste Zulassung für Wohnraum außerhalb der Baugrenze und die Aufstockung hätte eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarn. Er merkt außerdem an, dass ein Bauteil mit einer Überschreitung von 20,4 m² nicht mehr als untergeordnet betrachtet werden könne. 
Auf Nachfrage von Stadtrat Philipp Woditsch erläutert Stadtbaumeister Mürdter, dass die Reichweite einer solchen Befreiung nicht nur für die direkten Angrenzer gelte, sondern ein größerer Umkreis betroffen sei. Es sei „Gleiches mit Gleichem zu vergleichen“. Er spricht von einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze für Wohnen. 
Auch Stadtrat Ralph Gruber thematisiert den Präzedenzfall und erkundigt sich nach der Möglichkeit, den neuen Carport weg von der Straße weiter nach hinten zu versetzen. Er betont außerdem die Wichtigkeit einer klaren Kommunikation mit dem Bauherrn. 
Nach ausführlicher Diskussion entscheidet der Bauausschuss einstimmig, das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. 31 Abs. 2 BauGB zu versagen. 
Stadtbaumeister Mürdter sagt zu, die Baurechtsbehörde über die diskutierten Problempunkte (Überschreitung Baufenster für Wohnen – Präzedenzfallwirkung, Höhe des aufgestockten Gebäudes, Versetzen des unmittelbar an der Straße geplanten Carports wünschenswert) zu informieren. 
 
TOP 1.4 - BV: Nutzungsänderung Garage in Reifenservice/Reifenwerkstatt - Im Brühl 28, Lautern
 
Ein Teilbereich (31 m²) der bestehenden Garage soll zu einem Reifenservice/einer Reifenwerkstatt umgenutzt werden. Die Nutzungsänderung soll im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Brühl II 1. Änderung“ durchgeführt werden, der für die Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. In Mischgebieten sind sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).Nach typisierender Betrachtungsweise gilt ein Reifenservice als Gewerbe, das das Wohnen stören kann (Baurechtsbehörde). Im Rahmen der Beteiligung der zuständigen Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt wurde der Bauherr dazu aufgefordert, ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, das nachweisen soll, dass die geltenden Immissionsrichtwerte in der Umgebungsbebauung (allgemeines Wohngebiet), auch unter der Annahme ungünstigster Betriebsverhältnisse und bei voller Auslastung der Fertigungs- bzw. Nutzungskapazitäten sicher eingehalten werden. Dieses Gutachten liegt bisher noch nicht vor. 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter erklärt, dass eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Vergleichbare Befreiungen wurden im Gebiet bisher nicht erteilt. Von der Stadtverwaltung werde vorgeschlagen, das Einvernehmen unter dem Vorbehalt eines positiven schalltechnischen Gutachtens zu erteilen. 
Stadtrat Heinz Pfisterer spricht sich für eine Ablehnung aus. Die Arbeiten mit Schlagschrauber würden erheblichen Lärm verursachen und es sei eine hohe Frequenz an Autos zu befürchten.Stadtrat Ralph Gruber sieht das ähnlich und unterstreicht die Wichtigkeit des Schallgutachtens. 
Stadtrat Gerhard Kuhn ist ebenfalls für eine Ablehnung des Vorhabens. Er meint, dass es sich faktisch eher um ein reines Wohngebiet handle und verweist auf den Nachbarschutz. Auch die Parksituation sieht er problematisch. 
Stadtrat Antonio Arcidiacone schließt sich der Meinung seiner Vorredner hinsichtlich des Lärms an. Er meint außerdem, dass das Gutachten sehr wahrscheinlich mit geschlossenen Türen etc. erstellt würde, die in der Praxis aber eher offenstehen werden. Stadtrat Philipp Woditsch sieht Potenzial für Nachbarstreitigkeiten, v.a. da sich gegenüber ein allgemeines Wohngebiet befindet. Er befürchtet auch, dass es über einen reinen Reifenservice hinausgehen könne. Die Anfrage zeige aber auch ein Problem in Lautern auf, nämlich das Fehlen gewerblicher Flächen. Stadtrat Dominik Frey nimmt Bezug auf das geforderte Gutachten. Wenn dies den Betrieb als nicht störend klassifiziere, habe der Antragsteller ein Recht auf die Umsetzung. Ein Versagen vorab sei daher problematisch. Es müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, über das Gutachten die Zulässigkeit nachzuweisen. Schließlich habe die Stadt in diesem Bereich ein Mischgebiet festgelegt. Stadtbaumeister Winfried Mürdter verweist hinsichtlich weiterer Fragen, z.B. zur Lagerung der Reifen und zum Nachweis von Parkplätzen auf die baurechtliche Prüfung im Verfahren durch die Baurechtsbehörde. Der Bauausschuss folgt mehrheitlich (mit zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung) dem Beschlussvorschlag der Verwaltung:Das kommunale Einvernehmen wird unter dem Vorbehalt eines positiven schalltechnischen Gutachtens nach § 36 i.V.m. § 30 und § 31 Abs. 2 BauGB erteilt 

 
TOP 1.5 - BV: Errichtung einer Stellplatzanlage - Strutfeldstraße 20, Heubach
 
Hier ist die Errichtung von Stellplätzen mit einer Gesamtfläche von 60 m² geplant. Die Stellplätze sollen aus wasserdurchlässigen Ökopflastern ausgeführt werden. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Baulinienplan „Erweiterte Strutfeldsiedlung“. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 30 BauGB. Der Baulinienplan setzt eine Baulinie (nach heutiger Definition: Baugrenze) fest. Der Bereich vor der Baugrenze ist als Vorgartenbereich vorgesehen. Hier ist nun die Errichtung der Stellplätze (12 x 5 m) geplant, so dass der gesamte Vorgartenbereich überbaut würde. 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter weist darauf hin, dass der Baulinienplan aus dem Jahr 1955 keine Regelungen zu Stellplätzen enthält. Aufgrund der sehr präzisen Darstellung des Vorgartenbereichs sei jedoch davon auszugehen, dass damals hier eine Bebauung explizit nicht gewünscht war.Für die Errichtung der Stellplatzfläche ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der nicht überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. 
Der Stadtbaumeister hebt positiv darauf ab, dass sich der Bauherr überhaupt nach der Möglichkeit der Errichtung von Stellplätzen erkundigt. Er informiert, dass es im Plangebiet eine Vielzahl an ungenehmigten Stellplatzflächen im Vorgartenbereich gibt. Allerdings nicht in Form einer kompletten Überbauung. 
Aus städtebaulicher Sicht empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zu versagen, da die Vorgärten auch als Schutz vor Starkregenereignissen dienen. Allerdings könne man sich einen Kompromiss vorstellen, wonach die Anzahl der Stellplätze aus versickerungsfähigem Material auf drei (höchstens 7,5 Meter Breite) reduziert und die verbleibende Fläche als Vorgartenfläche gestaltet werden soll. Dafür sei dann ein neuer Antrag erforderlich.
Stadtrat Gerhard Kuhn gibt zu bedenken, dass es damals deutlich weniger Fahrzeuge gab und sich die Realität heute anders darstelle. Das Schaffen von Parkplätzen sei wichtig. Er spricht in diesem Zusammenhang das noch zu erarbeitende Parkraumkonzept der Stadt an.Stadtrat Ulrich Carsten weist ergänzend auf das große Problem mit parkenden Autos gerade in der Strutfeldstraße hin. 
Stadtrat Philipp Woditsch hebt darauf ab, dass der Antragsteller den richtigen Weg gewählt habe und fragt nach dem sachlichen Argument der vorgeschlagenen Verkleinerung, die ihm willkürlich erscheint.Dies sieht auch Stadtrat Dominik Frey so. Mit Blick auf die ungenehmigten Stellplätze sei zu überlegen, was mit einer Ablehnung ausgelöst werde. Es gehe um das Thema Gleichbehandlung. 
Stadtbaumeister Mürdter betont, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des damaligen Gemeinderats für eine Vorgartengestaltung gehandelt hat. Mit dem Erteilen des Einvernehmens würde man sich ebenfalls bewusst dafür entscheiden, dass es dann kein Grün mehr zur Straße hin gebe. Dafür sei dann eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. Der Stadtbaumeister unterstreicht, dass es auch in diesem Fall um eine Grundsatzentscheidung gehe und merkt an, dass bei den bestehenden, nicht genehmigten Stellplätzen eine Nachgenehmigung unter den gleichen Voraussetzungen erforderlich werde. 
Das Gremium sieht den Vorschlag der Verwaltung als tragbaren Kompromiss mit dem Vorteil, dass Autos von der Straße wegkommen, aber auch noch Grün verbleibt. 
Das Einvernehmen wird nach § 36 i.V.m § 30 BauGB und § 31 Abs. 2 BauGB einstimmig versagt. 
Der Bauherr soll gleichzeitig über die von der Stadtverwaltung vorgeschlagene Kompromisslösung informiert werden, für die das Einvernehmen aus Sicht des Bauausschusses erteilt werden könne. 

 
TOP 1.6 - BV: Vereinfachtes Verfahren, Neubau Einfamilienwohnhaus - Rosensteinstr. 78/2, Lautern
 
Es wird eine Baugenehmigung für die Erstellung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage beantragt. Die Zufahrt soll von der Rosensteinstraße erfolgen. 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter weist darauf hin, dass das Bauvorhaben bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 11. September 2024 behandelt und das Einvernehmen erteilt wurde. In der aktuellen Planung wird das Gebäude nun näher an die Grundstücksgrenze verschoben, wobei sich an der grundsätzlichen Planung jedoch nichts ändert. 
Das Baugesuch ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB kann dann erteilt werden, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Umgebung ist geprägt durch Wohnbebauung teilweise noch mit größeren Garagen oder Scheunengebäude als Nebenanlagen. Die Art und das Maß der Nutzung als Einfamilienwohnhaus fügt sich in die Umgebung hinreichend ein. Die Erschließung zur Rosensteinstraße ist über Baulasten öffentlich-rechtlich abzusichern. 
Das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB wird einstimmig erteilt.
 

 
TOP 2 - Vergabe Wandsanierung Sporthalle Adlerstraße
 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter erinnert an die Information der Stadtverwaltung über die Schadstoffbelastung in der Sporthalle Adlerstraße in der Gemeinderatsitzung im Mai 2024: Im Dämmmaterial hinter der Wandverkleidung oberhalb der Prallwand wurden Künstliche Mineralfasern (KMF) nachgewiesen. Vor allem im Tribünenbereich und oberhalb der Sprossenwände ist die Schutzfolie mechanisch beschädigt. Durch Erschütterungen, wie z.B. Ballaufprall, können Faserstaube in die Umgebungsluft gelangen. Als Sofortmaßnahme wurden die beschädigten Stellen abgedichtet und inzwischen wurde eine gangbare dauerhafte Lösung in Form einer vorgebauten Verkleidung der vorhandenen Dämmung erarbeitet. 
In einem freihändigen Vergabeverfahren wurden zwei Firmen angefragt. Im Hinblick auf Schallbelastung und geringer vorhandener Aufbautiefe hat sich die Stadtverwaltung für das Angebot der Zimmerei Frey entschieden. 
Die Ausführung soll in diesem Jahr in drei Abschnitten (drei Hallenteile) durchgeführt und der Betrieb dabei so wenig wie möglich eingeschränkt werden.  
Der Stadtbaumeister unterstreicht, dass die Ausgaben mit der Kämmerei abgesprochen sind. 
Das Gremium folgt einstimmig dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und vergibt den Auftrag für die neue Wandverkleidung zum Angebotspreis von brutto 66.222,91 € an die Fa. Zimmerei Frey aus Heubach. 
 
TOP 3 - Vergabe Schadstoffsanierung Technikräume Realschule
 
Ebenfalls in der Mai-Sitzung des Gemeinderats hat die Stadtverwaltung über die Schadstoffbelastung in einigen Bereichen der Realschule Heubach informiert. Konkret geht es um eine Belastung mit Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Räumen mit Stirnholzparkett (gesamter Technikbereich, Musikraum, Lehrerzimmer). Durch Schadstellen wie lose Randstreifen oder Fugen zwischen den Parkettstäben können PAK-Ausdünstungen in die Raumluft gelangen. In fast allen Deckenpaneelen wurden außerdem Künstliche Mineralfasern (KMF) in den Akustikdämmmatten nachgewiesen, die durch Erschütterung oder den natürlichen Zerfallsprozess in die Umgebungsluft gelangen können. 
Stadtbaumeister Winfried Mürdter betont, dass sich alle gemessenen Werte im nicht kritischen Bereich befinden und keine Gesundheitsgefährdung durch die Schadstoffe bestehen. Er hebt jedoch auf die Fürsorgepflicht der Stadt ab. 
Die Sanierung soll nun in einem ersten Abschnitt mit dem Technikbereich starten. Dort sind die meisten Beschädigungen und Fehlstellen im Stirnholzparkett zu finden. Auch entstehen in diesem Bereich durch die Benutzung der Maschinen am ehesten Vibrationen, die Fasern aus der Deckendämmung lösen können. Die abgehängten Metallpaneele werden abschnittsweise abgenommen, die KMF Platten ausgebaut und eine neue Deckendämmung eingebracht. Aus Kostengründen und Zeitersparnis wird der gesamte Bodenbereich versiegelt und darauf ein neuer Vinyl Bodenbelag verlegt. 
Die Arbeiten für Deckensanierung, Maler- und Bodenbelagsarbeiten wurden bei verschiedenen Firmen angefragt. Herr Mürdter merkt an, dass es aufgrund der großen Massen, der zeitlichen Bindung für die Ausführung und der erforderlichen Zulassungen für Schadstoffbeseitigung schwierig gewesen sei, Angebote zu erhalten. Die Vergabe erfolgt auch hier im freihändigen Vergabeverfahren. 
Stadtbaumeister Mürdter informiert, dass von der Verwaltung für die Gesamtsanierung der Realschule Anträge auf Hilfe aus dem Ausgleichstock und der Schulbauförderung gestellt wurden. Für beide Anträge wurde ein vorgezogener Baubeginn bewillig, so dass die jetzt ausgeführten Sanierungsmaßnahmen im Technikbereich mit in den Förderzeitraum fallen.Er betont, dass die Ausführung in enger Absprache mit der Realschulleitung erfolgen werde und der Schulbetrieb geringstmöglich beeinflusst werden soll. Der geplante Baubeginn ist der 31.03.2025.Auf Nachfragen aus dem Gremium teilt der Stadtbaumeister mit, dass die Schadstoffsanierung der Technikräume rund 50 % des Gesamtvolumens ausmachen und eine Ausführung der Bodensanierung mit Parkett mindestens ein Vierfaches der Kosten bedeute (nicht finanzierbar). Auch dies sei mit der Schulleitung der RSH so erarbeitet worden. 
Das Gremium beschließt einstimmig folgende Vergaben:Sanierung der Decken: Fa. Holzbau Unfried, Heubach zum Angebotspreis von 18.867,21 €. Malerarbeiten: Maler Barth, Schwäbisch Gmünd zum Angebotspreis von 31.057,81 €. Bodensanierung: Fa. RaumwerkGmünd GmbH, Schwäbisch Gmünd zum Angebotspreis von 57.353,14 €.
 
Die Aufträge haben ein Gesamtvolumen von 107.278,16 € brutto. 
 
TOP 4 - Bekanntgaben, Sonstiges
 
- Bürgermeister Dr. Joy Alemazung erinnert an den Termin am Freitag, 21.03.2025 zur Besichtigung der Wasserquellen mit dem Gemeinderat.
 - Stadtrat Philipp Woditsch erkundigt sich nach dem Stand der Freibadsanierung.
   Der Vorsitzende bestätigt, dass alles nach Plan laufe – auch hinsichtlich der Kosten - und die Saison nicht gefährdet sei.