Der Winter hat in Heubach Einzug gehalten. Aus diesem Grund erinnert die Stadtverwaltung daran, dass mit der kalten Jahreszeit auch Pflichten für Eigentümer und Mieter der innerorts gelegenen Grundstücke einhergehen, nämlich die Räum- und Streupflicht. Nach geltender Streupflichtsatzung der Stadt Heubach sind Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege von Schnee und Eis in einer solchen Breite zu räumen, dass eine gefahrlose Begehung sowie die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind. In der Regel sollte mindestens ein Meter begehbar sein. Soweit es möglich ist, soll der Schnee auf der eigenen Grundfläche, andernfalls am Rande des Gehweges oder der Fahrbahnfläche abgelagert werden. Sind keine Gehwege vorhanden, dann sind entsprechende Flächen am Fahrbahnrand oder am Rand eines verkehrsberuhigten Bereiches zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung muss montags bis freitags ab 7 Uhr, samstags ab 8 Uhr und sonn- und feiertags ab 9 Uhr erfüllt sein, sie endet um 21 Uhr. Außerdem kommt es immer wieder vor, dass die Räumfahrzeuge von Hecken, Bäumen und Sträuchern behindert werden. Insbesondere durch die Schneelast ragen Anpflanzungen auf öffentliche Flächen. Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen sind verpflichtet, diese so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 m über der Gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten.2,50 m über Rad- und Gehwegen.Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt vom äußeren, befestigten Fahrbahnrand gemessen mind. 1,25 m und bei vorhandenem Rad- bzw. Gehweg zusätzlich vom befestigten Rad- bzw. Gehweg gemessen mind. 0,25 m.